Fundstelle GVBl. 2013 S. 71

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Gesetz

215-5-1-I

  • Verwaltung
  • Zivile Verteidigung, Brand- und Katastrophenschutz, Rettungsdienst
  • Rettungsdienst
215-5-1-I

Gesetz
zur Änderung des
Bayerischen Rettungsdienstgesetzes

Vom 22. März 2013


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Das Bayerische Rettungsdienstgesetz (BayRDG) vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429, BayRS 215-5-1-I) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift des Art. 19 werden die Worte „Rettungsdienst in“ durch die Worte „Sonderbedarf bei“ ersetzt.

b)
Es wird folgender Art. 33a eingefügt:

„Art. 33a
Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsanspruch für ehrenamtliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst“.

c)
In der Überschrift des Art. 40 werden vor dem Wort „Transport“ die Worte „Hygiene im Rettungsdienst und“ eingefügt.

2.
Art. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 6 Satz 4 werden die Worte „einem Verlegungsarzt und mit“ durch die Worte „ärztlichem und“ ersetzt.

b)
In Abs. 8 werden die Worte „, ärztlich begleitetem“ durch die Worte „und arztbegleitetem“ ersetzt sowie die Worte „und Krankentransport“ gestrichen.

c)
Es wird folgender neuer Abs. 12 eingefügt:

„(12) 1Freiwillige Hilfsorganisationen im Sinn dieses Gesetzes sind das Bayerische Rote Kreuz, der Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Bayern e.V., der Malteser-Hilfsdienst e.V., die Johanniter-Unfall-Hilfe e.V., die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Bayern e.V. sowie deren rechtlich selbständige Untergliederungen oder vergleichbare überregionale Organisationen, die sich verpflichtet haben, Gefahren für die Gesundheit und das Leben von Menschen abzuwehren, insbesondere bei Not- und Unglücksfällen Hilfe zu leisten. 2Die Tätigkeit der freiwilligen Hilfsorganisationen ist gemeinnützig und beruht zu einem wesentlichen Anteil auf der ehrenamtlichen Mitwirkung der Mitglieder.“

d)
Der bisherige Abs. 12 wird Abs. 13 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „ärztlich begleiteten“ durch das Wort „arztbegleiteten“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Worte „ärztlich begleitetem“ durch das Wort „arztbegleitetem“ ersetzt.

e)
Die bisherigen Abs. 13 bis Abs. 16 werden Abs. 14 bis Abs. 17.

3.
In Art. 3 Nr. 6 werden die Worte „besonderer Einrichtungen des“ durch die Worte „der besonderen Einrichtungen eines“ ersetzt.

4.
In Art. 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Art. 16 Abs. 2“ durch die Worte „Art. 16 Abs. 1“ ersetzt.

5.
Art. 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Worte „, saisonale Schwankungen sowie die besonderen Bedingungen des Einsatzbereichs“ durch die Worte „sowie die besonderen Bedingungen des Einsatzbereichs einschließlich saisonaler Schwankungen“ ersetzt.

b)
Es werden folgende neue Sätze 3 und 4 eingefügt:

3Hierzu zählen auch regelmäßig wiederkehrende Ereignisse. 4Dies gilt dann nicht, wenn der durch sie ausgelöste kurzzeitig erhöhte Ressourcenbedarf zu einer Verfälschung des allgemein notwendigen rettungsdienstlichen Bedarfs führen kann.“

c)
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 5 und 6.

6.
In Art. 8 Abs. 1 Satz 3 werden das Wort „werden“ gestrichen und nach dem Wort „Leistungserbringern“ das Wort „werden“ eingefügt.

7.
In Art. 9 Satz 2 werden die Worte „oder von“ durch die Worte „oder aus“ ersetzt.

8.
Art. 11 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 2 werden die Worte „sowie die Einhaltung der Fortbildungsverpflichtungen für das ärztliche und nichtärztliche Personal“ gestrichen.

b)
In Nr. 3 wird das Wort „gezielter“ durch das Wort „gezielte“ ersetzt.

9.
Art. 12 Abs. 5 wird aufgehoben.

10.
Art. 13 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung beauftragt mit der bodengebundenen Durchführung von Notfallrettung, arztbegleitetem Patiententransport und Krankentransport nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 freiwillige Hilfsorganisationen oder private Unternehmen.“

bb)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung kann die bodengebundenen rettungsdienstlichen Leistungen ausnahmsweise selbst oder durch beauftragte Verbandsmitglieder durchführen, wenn sich im Rahmen des Auswahlverfahrens nach Abs. 2 und 3 kein geeigneter Durchführender bewirbt.“

cc)
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

b)
Abs. 2 und 3 werden durch folgende neue Abs. 2 bis 4 ersetzt:

„(2) 1Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung entscheidet in einem Auswahlverfahren über den Gegenstand der Beauftragung und einen geeigneten Durchführenden nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Als Durchführender kann nur beauftragt werden, wer fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig ist. 3Der Durchführende muss insbesondere in der Lage sein, durch zusätzliches Leistungspotenzial auch Großschadenslagen zu bewältigen. 4Die nähere Bestimmung des hierdurch ausgelösten Sonderbedarfs ist Gegenstand der Leistungsbeschreibung im Rahmen des Auswahlverfahrens.

(3) 1Das Auswahlverfahren ist transparent durchzuführen, insbesondere rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt zu machen. 2Die Sozialversicherungsträger sind über die Durchführung des Auswahlverfahrens zu informieren. 3Die Auswahlentscheidung ist nach objektiven Kriterien unter Beachtung des Wettbewerbsprinzips und des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu treffen. 4Maßgeblich ist eine wirtschaftliche und effektive Leistungserbringung.

(4) 1Eines Auswahlverfahrens im Sinn der Abs. 2 und 3 bedarf es nicht, wenn bestehende Einrichtungen des Rettungsdienstes unwesentlich geändert oder erweitert werden. 2Soweit die Entscheidung auch die Mitwirkung von Ärzten im Rettungsdienst berührt, soll die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns gehört werden.“

c)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und wie folgt geändert:

aa)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2Sämtliche vom Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung beauftragten Durchführende sind verpflichtet, sich bei der Erbringung rettungsdienstlicher Leistungen abzustimmen und zusammenzuarbeiten.“

bb)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; das Wort „Dieser“ wird durch die Worte „Der öffentlich-rechtliche Vertrag ist zeitlich angemessen zu befristen und“ ersetzt.

cc)
Es wird folgender Satz 4 eingefügt:

4Die Betriebs- und Arbeitszeiten für den Krankentransport und eine zusätzliche Fahrerin oder einen Fahrer des Notarzt-Einsatzfahrzeugs können auch in Form von Zeiteinheiten geregelt werden.“

dd)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.

d)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „Abs. 4 Satz 3“ durch die Worte „Abs. 5 Satz 5“ ersetzt und vor dem Wort „Hilfsorganisation“ das Wort „freiwilligen“ eingefügt.

bb)
In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils vor dem Wort „Hilfsorganisation“ das Wort „freiwilligen“ eingefügt.

11.
Art. 14 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Verträge“ die Worte „im Einvernehmen mit dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung“ eingefügt.

b)
Sätze 5 und 6 werden aufgehoben.

12.
Art. 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 5 wird nach den Worten „Art. 14 Abs. 5 Satz 2“ das Wort „entsprechend“ eingefügt.

b)
In Abs. 4 Satz 5 wird der Klammerzusatz „(ohne Arztbesetzung)“ gestrichen.

13.
In Art. 16 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „Art. 13 Abs. 3 und 4“ durch die Worte „Art. 13 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 3, 5 Sätze 1 bis 3 und 5“ ersetzt.

14.
Art. 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Kreuz“ die Worte „oder im Rahmen eines Auswahlverfahrens geeigneten privaten Berg- und Höhlenrettungsunternehmen“ eingefügt.

b)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Soweit die Organisationen nach Satz 1 zur Durchführung der Berg- und Höhlenrettung nicht bereit oder in der Lage sind, führt der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung die Berg- und Höhlenrettung selbst oder durch beauftragte Verbandsmitglieder durch.“

15.
Art. 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Worte „Kreuz oder der Deutschen-Lebens-Rettungs-Gesellschaft“ durch die Worte „Kreuz, der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft oder im Rahmen eines Auswahlverfahrens geeigneten privaten Wasserrettungsunternehmen“ ersetzt.

b)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Soweit die Organisationen nach Satz 1 zur Durchführung der Wasserrettung nicht bereit oder in der Lage sind, führt der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung die Wasserrettung selbst oder durch beauftragte Verbandsmitglieder durch.“

16.
Art. 19 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Worte „Rettungsdienst in“ durch die Worte „Sonderbedarf bei“ ersetzt.

b)
Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Reicht die vom Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung als notwendig festgelegte rettungsdienstliche Versorgungsstruktur für die Bewältigung von Schadensereignissen nicht aus (Großschadenslage), wird auf die bei den Durchführenden des Rettungsdienstes vorhandenen zusätzlichen Einheiten zur Unterstützung des Rettungsdienstes zurückgegriffen.“

17.
Art. 20 Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2) 1Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung entscheidet mit Zustimmung der Sozialversicherungsträger über die kurzzeitige Erhöhung der rettungsdienstlichen Vorhaltung für Veranstaltungen. 2Die Entscheidung hat unverzüglich zu erfolgen. 3Die erhöhte Vorhaltung darf nur angeordnet und die Durchführenden des Rettungsdienstes dürfen hiermit nur beauftragt werden, wenn die rettungsdienstliche Absicherung nicht anders möglich ist. 4Kann keine einvernehmliche Entscheidung zwischen dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung und den Sozialversicherungsträgern erzielt werden, ist unverzüglich die Strukturschiedsstelle anzurufen. 5Bei Versammlungen im Sinn des Bayerischen Versammlungsgesetzes bedarf es einer Zustimmung der Sozialversicherungsträger hinsichtlich des Umfangs der Vorhalteerhöhung.

(3) 1Für angeordnete Vorhalteerhöhungen bei planbaren Großveranstaltungen mit wirtschaftlichem Charakter, die im Rahmen der rettungsdienstlichen Bedarfsermittlung gemäß Art. 7 Abs. 2 keine Berücksichtigung finden, besteht für die beauftragten Durchführenden gegen den Veranstalter ein Anspruch auf Zahlung eines Benutzungsentgelts für die Erhöhung der rettungsdienstlichen Absicherung der Veranstaltung. 2Der Veranstalter ist mit der Anordnung über die Kostenfolge zu informieren. 3In diesem Fall bedarf die Anordnung der Vorhalteerhöhung nicht der Zustimmung der Sozialversicherungsträger. 4Die Geltendmachung des Benutzungsentgelts entsprechend den Durchschnittskosten des öffentlichen Rettungsdienstes erfolgt über die Zentrale Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern.“

18.
Art. 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nrn. 1 und 2 werden jeweils die Worte „zum Einsatz“ gestrichen.

b)
In Nr. 4 werden nach dem Wort „diese“ die Worte „im Ausnahmefall“ eingefügt und die Worte „zum Einsatz“ gestrichen.

19.
Art. 24 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 2 wird das Wort „Person“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.

bb)
In Nr. 3 Satz 2 werden die Worte „des Unternehmers und der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen“ gestrichen.

b)
In Abs. 2 werden die Worte „Art. 13 Abs. 4“ durch die Worte „Art. 13 Abs. 5“ ersetzt.

c)
In Abs. 3 Satz 2 wird vor dem Wort „Hilfsorganisationen“ das Wort „freiwilligen“ eingefügt und die Worte „Art. 13 Abs. 4“ durch die Worte „Art. 13 Abs. 5 Satz 5“ ersetzt.

d)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Hierbei sind die flächendeckende Vorhaltung und die Auslastung innerhalb des Rettungsdienstbereichs, insbesondere das Einsatzaufkommen, dessen Verteilung im Rettungsdienstbereich, die Anzahl der betriebsbereit vorgehaltenen Krankenkraftwagen sowie die Entwicklung der Kosten zu berücksichtigen.“

bb)
Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

3Die Funktionsfähigkeit ist insbesondere beeinträchtigt, wenn das für eine effektive und wirtschaftliche Auslastung notwendige Einsatzaufkommen des im öffentlichen Rettungsdienst durchgeführten Krankentransports unterschritten wird.“

cc)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

dd)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 5; die Worte „Satz 1 findet“ werden durch die Worte „Sätze 1 bis 3 finden“ ersetzt.

20.
In Art. 26 Abs. 2 Satz 1 werden das Wort „, ansonsten“ durch die Worte „; nach Fristablauf“ ersetzt sowie nach den Worten „Genehmigungsbehörde von“ das Wort „der“ eingefügt.

21.
In Art. 29 Abs. 1 werden die Worte „Abs. 1 Nrn. 1, 2 oder“ gestrichen.

22.
In Art. 32 Satz 2 wird die Abkürzung „ILSG“ durch die Worte „des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG)“ ersetzt.

22a.
Es wird folgender Art. 33a eingefügt:

„Art. 33a
Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsanspruch
für ehrenamtliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst

(1) 1Arbeitnehmer, die als ehrenamtliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst von der Integrierten Leitstelle alarmiert werden, sind während der Teilnahme am Einsatz und einer angemessenen Ruhezeit danach von der Arbeitsleistung frei gestellt. 2Ihre Abwesenheit haben sie, wenn es die Dienstpflicht zulässt, dem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen. 3Dieser ist verpflichtet, für Zeiten der Freistellung das Arbeitsentgelt einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, das sie ohne Teilnahme am Einsatz erzielt hätten.

(2) 1Für Beamte und Richter gilt Abs. 1 entsprechend. 2Volljährige Schüler und Studenten sind, soweit sie als ehrenamtliche Rettungskräfte von der Integrierten Leitstelle alarmiert werden, während der Teilnahme am Einsatz und einer angemessenen Ruhezeit danach von der Teilnahme am Unterricht und an Ausbildungsveranstaltungen frei gestellt.

(3) Anderen ehrenamtlichen Einsatzkräften des Rettungsdienstes, die von der Integrierten Leitstelle alarmiert werden, hat der Durchführende des Rettungsdienstes den durch den Einsatz entstandenen Verdienstausfall bis zu einem Höchstbetrag zu ersetzen.

(4) Der Durchführende des Rettungsdienstes ist verpflichtet, den von den Integrierten Leitstellen alarmierten ehrenamtlichen Einsatzkräften im Rettungsdienst Sachschäden zu ersetzen, die in Ausübung des Einsatzes ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind, soweit nicht Dritte Ersatz leisten oder auf andere Weise von Dritten Ersatz erlangt werden kann.

(5) 1Dem privaten Arbeitgeber ist auf Antrag durch den Durchführenden des Rettungsdienstes zu erstatten

1.
das Arbeitsentgelt einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit, das er gemäß Abs. 1 Satz 3 leistet,

2.
das Arbeitsentgelt, das er einem Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weitergewährt, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einen ehrenamtlichen Einsatz im Rettungsdienst nach Abs. 1 zurückzuführen ist.

2Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so ist der Durchführende des Rettungsdienstes zur Erstattung nach Satz 1 Nr. 2 nur verpflichtet, wenn ihm der Arbeitgeber diesen Anspruch in demselben Umfang abtritt, in dem er kraft Gesetzes oder Vertrags auf ihn übergegangen ist. 3Der Forderungsübergang kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht werden.

(6) 1Der Staat erstattet dem Durchführenden des Rettungsdienstes die notwendigen Aufwendungen nach Abs. 3 bis 5. 2Weitergehende Ansprüche auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen, insbesondere des bürgerlichen Rechts, bleiben unberührt.

(7) Können Leistungen nach Art. 7b des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes geltend gemacht werden, sind Ansprüche nach Abs. 1 bis 6 ausgeschlossen.“

23.
Art. 34 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „im“ gestrichen.

b)
In Satz 3 wird das Wort „Abrechungsstelle“ durch das Wort „Abrechnungsstelle“ ersetzt.

24.
Art. 35 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Sozialversicherungsträgern“ ein Komma und die Worte „der Zentralen Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst“ eingefügt.

b)
Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Worte „mit der Maßgabe, dass der Bericht nach Abs. 4 Satz 3 den Sozialversicherungsträgern und der Zentralen Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern zugeleitet wird“ gestrichen.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Hilfsorganisationen“ durch das Wort „Organisationen“ ersetzt.

25.
In Art. 38 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „arztbegleiteten Patiententransport und“ gestrichen.

26.
Art. 40 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden vor dem Wort „Transport“ die Worte „Hygiene im Rettungsdienst und“ eingefügt.

b)
Es wird folgender neuer Abs. 1 eingefügt:

„(1) Die im Rettungsdienst Beteiligten haben die allgemeinen Regeln der Hygiene zu beachten und Maßnahmen der Infektionshygiene nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Verhütung von Infektionen und zur Vermeidung einer Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu ergreifen.“

c)
Der bisherige Abs. 1 wird Abs. 2; in Nr. 3 wird das Wort „Möglichkeit“ durch die Worte „konkrete Gefahr“ ersetzt.

d)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; nach dem Wort „Erregern“ werden die Worte „sowie Informationen über Maßnahmen, die zu deren Verhütung und Bekämpfung erforderlich sind,“ eingefügt.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Der Unternehmer des Transports ist verpflichtet, diese Informationen an die Einrichtung weiterzugeben, an die er den Patienten übergibt.“

27.
In Art. 41 Abs. 3 wird das Wort „Verlegungsarztwagen“ durch das Wort „Intensivtransportwagen“ ersetzt.

28.
Art. 43 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 5 Satz 3 werden nach dem Wort „Personal“ die Worte „mit Notarztqualifikation“ eingefügt.

b)
Abs. 7 Sätze 2 und 3 werden aufgehoben; der bisherige Satz 4 wird Satz 2.

29.
Art. 45 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 entfällt die Satznummerierung und er erhält folgende Fassung:

„Alle am Rettungsdienst Beteiligten sind verpflichtet, Maßnahmen durchzuführen und zu unterstützen, die die Qualität der Leistungserbringung sichern.“

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Worte „Landesverbände der“ sowie die Worte „unter Beteiligung der obersten Rettungsdienstbehörde“ gestrichen.

bb)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:

3Der Landesbeauftragte Ärztlicher Leiter Rettungsdienst und die oberste Rettungsdienstbehörde sind hierbei zu beteiligen.“

29a.
Art. 48 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Worte „und des Art. 14 Abs. 4“ durch die Worte „, des Art. 14 Abs. 4 und des Art. 20 Abs. 2 Satz 4“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2In den Fällen des Art. 20 Abs. 2 entscheidet der Vorsitzende unverzüglich ohne mündliche Verhandlung.“

30.
Art. 53 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende neue Nr. 9 eingefügt:

„9.
Formen der landesweiten Organisation und Zusammenarbeit der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst sowie die Einrichtung eines Landesbeauftragten Ärztlicher Leiter Rettungsdienst regeln,“.

b)
Die bisherige Nr. 9 wird Nr. 10.

c)
Es wird folgende neue Nr. 11 eingefügt:

„11.
das Auswahlverfahren sowie die näheren Eignungsvoraussetzungen für die Beauftragung von Organisationen in der Berg- und Höhlenrettung sowie in der Wasserrettung regeln,“.

d)
Die bisherige Nr. 10 wird Nr. 12; vor dem Wort „Hilfsorganisationen“ wird das Wort „freiwilligen“ eingefügt.

e)
Die bisherigen Nrn.11 bis 14 werden zu Nrn.13 bis 16.

f)
Die bisherige Nr. 15 wird Nr. 17; der Schlusspunkt wird durch ein Komma ersetzt.

g)
Es werden folgende Nrn. 18 bis 20 angefügt:

„18.
im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit Einzelheiten zur Hygiene im Rettungsdienst regeln,

 19.
Einzelheiten zur Versagung der Genehmigung für den Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes nach Art. 24 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 regeln,

 20.
Einzelheiten des Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsanspruchs für ehrenamtliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst regeln. Hierzu gehören insbesondere der Umfang der freigestellten ehrenamtlichen Tätigkeit, erstattungsfähige Sachschäden sowie Höchstgrenzen für zu erstattende Lohnfortzahlung und Verdienstausfall.“

31.
Art. 54 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 1 werden nach dem Wort „Notfallrettung“ ein Komma sowie die Worte „arztbegleiteten Patiententransport“ eingefügt.

b)
In Nr. 6 werden die Worte „Abs. 1“ durch die Worte „Abs. 2“ ersetzt und nach dem Wort „transportiert“ die Worte „oder Informationen nach Art. 40 Abs. 3 nicht weitergibt“ eingefügt.

32.
Art. 55 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden Abs. 2 und 3.

c)
Die bisherigen Abs. 5 und 6 werden aufgehoben.

d)
Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 4.


§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. April 2013 in Kraft.

München, den 22. März 2013

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r